Dem Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen (“Pacta sunt servanda“) hat der BGH mit seiner Entscheidung zur Kündigung von Bausparverträgen nicht wirklich entsprochen.
Doch auch nach dem Richterspruch müssen Inhaber(innen) von dererlei Verträgen noch nicht alle Hoffnung fahren lassen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen ist die Kündigung durch die jeweilige Bausparkasse unzulässig. Mehr dazu unter dem folgenden Link.